Kategorien für Datenschutzdokumente
Vorschlag zur Benennung und Kategorisierung aller Datenschutzdokumente in einem Unternehmen
Allgemein bekannt sind zwei Dinge zum Thema Datenschutz in Unternehmen.
Jeder Unternehmer muss sich:
- um das Thema kümmern und
- dafür sorgen, dass eine ganze Reihe von Dokumenten erstellt – und „ordentlich“ abgelegt werden.
Alternativ zur Dokumentation durch einen Datenschutzbeauftragten oder in einem kostenpflichtigen Datenschutzmanagementsystem, biete ich hier eine einfache Empfehlung zur Einteilung notwendiger Dokumente in neun Kategorien (A-I). Durch eine entsprechende Benennung der Dokumente erhält man einen gut zu pflegenden Dokumentensatz, der ohne den Einsatz besonderer Software trotzdem für ein gutes Maß an Transparenz sorgt.
An zentraler Stelle auf einem Netzlaufwerk im Unternehmen soll ein Ordner erstellt werden, in dem alle Dokumente, die den Datenschutz betreffen direkt abgelegt werden. Dies betrifft eigene Textdokumente, Formulare, Internetseiten oder Arbeitsmappen sowie auch Kopien von Dokumenten Dritter.
Durch voranstellen von initialen Großbuchstaben und Unterstrichen am Anfang eines jeden Dateinamens werden die Dokumente sortiert dargestellt. Weitere Abkürzungen, Datumsangaben oder laufende Nummern erlauben eine differenziertere Sortierung innerhalb der Kategorien. Ein doppelter Unterstrich nach dem Initial kennzeichnet ein Deckblatt, welches man so aufbereiten kann, dass es auch eine gedruckte Fassung in einem Aktenordner mit strukturiert.
Beispiel
A_ A__Index.docx (Trenner, bzw. Deckblatt, falls die Dokumente auch in Papierform gepflegt werden)
A_Inhaltsbeschreibung-Über_das_Unternehmen_und_seine_Haltung.docx
A_Allgemeine_Datenschutzerklärung.pdf
- Oft gibt es ein zentrales Datenschutzdokument auf der Website eines Unternehmens, in dem man sich bemüht, auf möglichst viele Anforderungen der DSGVO einzugehen. Das wäre ein guter Platz dafür.
- Ggf. kann man auch andere Dokumente hier ablegen, die keiner klaren Kategorie zugeordnet werden können.
B_ B__Deckblatt-Verzeichnis_von_Verarbeitungstätigkeiten.docx
B_VVT100_Verantwortlicher.docx
B_VVT110_Bewerbermanagement.docx
B_VVT120_Mitarbeiterverwaltung.docx
B_VVT130_Kundenverwaltung.docx
B_VVT210_Websitehosting.docx
- Dies entspricht den Anforderungen nach einem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aus Art. 30 (1) a) bis g) der DSGVO.
- Allgemeingültige Informationen (Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter) kann man in einem ersten Dokument (VVT100) pflegen.
- Die einzelnen Tätigkeiten kann man dann in einzelne Dokumente aufteilen (VVT110_.., VVT120_.., …) oder ggf. in einer Tabelle übersichtlicher pflegen, je nach Umfang und Bedeutung.
C_ C__Deckblatt-Technische_und_Organisatorische_Maßnahmen.docx
C_TOM100_Allgemeine_Maßnahmen.docx
C_TOM110_Besondere_Maßnahmen_im_Bewerbermanagement.docx
- Im Allgemeinen gibt es ein Dokument mit Beschreibungen der getroffenen Maßnahmen, entsprechend den Anforderungen aus Art. 32 der DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung und § 64 BDSG – Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung.
- Diese Maßnahmen sind allgemein als TOMs (Technische und organisatorische Maßnahmen) bekannt.
- Ggf. bietet es sich an, neben den allgemeinen TOMs auch für jede Tätigkeit ein spezifisches Dokument für die Sicherheit zu erstellen, z.B. VVT140 -> TOM140.
D_ D__Deckblatt-Verzeichnis_aller_Partnerunternehmen.doc
D__Liste_aller_Dienstleister_und_Partner.xlsx
- Die meisten Unternehmer unterschätzen die Anzahl der Partner und Dienstleister, die mit Personendaten in Berührung kommen können. Daher empfehle ich so eine Liste, damit man sich an dieser orientieren kann, um nachzuhalten, mit wem tatsächlich eine AV-Vereinbarung getroffen werden muss.
- Beispiele sind Telekommunikationsunternehmen, Hosting Provider, Marketingpartner, IT-Dienstleister, Subunternehmer, Personalvermittler und Steuerberater.
- Am Ende sollte in einer Spalte nachgehalten werden, ob eine AVV getroffen werden muss und in einer weiteren, ob tatsächlich auch eine vorliegt.
E_ E__Deckblatt-Verträge_zur_Auftragsverarbeitung_mit_Dritten.doc
E_AVV_2018_05_01_Telekom-Mobilfunk.pdf
E_AVV_2018_06_01_Strato-Webhosting.pdf
E_AVV_2018_09_01_Newsletter2Go.pdf
E_AVV_2019_03_01_Microsoft-Office365.pdf
E_AVV_2020_04_02_Zendesk-Helpdesk.pdf
E_AVV_2020_05_02_Systemhaus-Meier.pdf
- Diese Dokumente sollten, entsprechend der Liste unter D_ und den Anforderungen an eine vertragliche Bindung von Auftragsverarbeitern laut Art.28 (3) der DSGVO, nachgehalten werden.
F_ F__Deckblatt-Interne_Richtlinien_und_Arbeitsanweisungen.doc
F_2018_07_01_Interne_Richtlinien_zum_Datenschutz.pdf
F_2018_08_01_Vorlage-Sideletter_zum_Arbeitsvertrag_Personalmitarbeiter.pdf
F_2019_01_01_Arbeitsanweisung-Videoüberwachungssystem.pdf
F_2020_02_01_Arbeitsanweisung-Helpdeskmitarbeiter.pdf
F_2020_07_01_Hinweise_zum_sicheren_arbeiten_am_Computer.pdf
- Anweisungen um u. a. Art. 32 (4) DSGVO gerecht zu werden.
G_ G__Deckblatt-Informationen_zu_Datenverarbeitungsverfahren.doc
G_2020_01_Hinweis_zur_Nutzung_von_Videoüberwachung_Werksgelände.pdf
G_2020_01_DS-Information_für_Mitarbeiter.pdf
G_2020_05_DS-Information_Websitenutzung_Logonly.pdf
- Falls die Verarbeitung auf der Grundlage berechtigten Interesses (Art. 6 (1) f) DSGVO) erfolgt, benötigt man keine Einverständniserklärung, aber die betroffene Person muss trotzdem zum Zeitpunkt der Erhebung über diese – und die Rechtsgrundlage informiert werden. (Art. 13 DSGVO)
H_ H__Deckblatt-Formular_für_Einverständniserklärungen.doc
H_2019_05_DS-Einverständniserklärung_Newsletter.pdf
H_2020_01_DS-Einverständniserklärung_Umfrage-Gewinnspiel.pdf
H_2020_05_DS-Einverständniserklärung_Webshop_Werbepartner.pdf
- Kann sich der Verantwortliche nicht auf berechtigtes Interesse berufen, benötigt er eine Einverständniserklärung (Opt-in) der betroffenen Person. (Art. 6 (1) a) DSGVO)
I_ I__Deckblatt-Sonstige_Dokumente_und_Korrespondenz.doc
I_2018_04_01_Meldung_des_neuen_Datenschutzbeauftragten_beim_LDI-NRW.pdf